Satzung

Die aktuelle Satzung der Piratenpartei Mecklenburg-Vorpommern steht im Wiki.

Satzung des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Wir Piraten sind Teil einer globalen Gemeinschaft von Menschen, unabhängig von Alter, Geschlecht, Abstammung und gesellschaftlicher Stellung. Wir schätzen die Verschiedenheit der Menschen, wir sind offen für alle mit neuen Ideen. Aber wir sind nicht offen für jede Idee.

Wer Menschen wegen ihrer Herkunft, ihrer geschlechtlichen Identität, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Religion oder einer Behinderung diskriminiert oder physische und psychische Gewalt gegen sie ausübt, wird mit uns keinen Dialog führen und hat keinen Platz bei uns.

Wir wissen, dass sich die Menschen nicht in Rassen einteilen lassen. Wir sind davon überzeugt, dass ein Nationalismus, der andere Nationen als nicht gleichwertig ansieht, das Zusammenleben in unserer auf Vielfalt beruhenden Gesellschaft bedroht. Wir sind uns angesichts der historischen und aktuellen faschistischen Gewalt in Deutschland unserer Verantwortung bewusst.

Die Piratenpartei Mecklenburg-Vorpommern erklärt das Vertreten von Rassismus und nationalem Chauvinismus sowie die Leugnung und Verharmlosung der faschistischen Gewalt für unvereinbar mit einer Mitgliedschaft.

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) 1Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Landesebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung). Der Sitz des Landesverbandes ist Schwerin.

(2) Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern. Die offizielle Abkürzung des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN. Die Verwendung des verkürzten Namens „Piratenpartei MV“ ist zulässig.

(3) Untergeordnete Gliederungen des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung. Den untergeordneten Gliederungen wird die Verkürzung auf „Piratenpartei“ in Verbindung mit dem Gliederungsnamen erlaubt.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland ist das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.

(5) Die im Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Landesverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Der Landesverband führt ein Piratenverzeichnis.

(3) Untergliederungen können ein eigenes Piratenverzeichnis führen.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen übergeordneten Gliederungen mitgeteilt werden.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Landesverband zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Landesverbandes allein durch die Bundessatzung geregelt. Eine hiervon abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen, die ein Piratenverzeichnis führt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene. Verwarnungen, Verweise und die Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden, werden jedoch nicht angeordnet.

§ 7 – Gliederung

(1) Der Landesverband gliedert sich in Kreisverbände und Ortsverbände. Kreisverbände können sich über das Gebiet mehrerer aneinander angrenzender Kreise und kreisfreier Städte erstrecken, Ortsverbände über das Gebiet mehrerer aneinander angrenzender Gemeinden.

(2) Auf Verlangen von mindestens drei gründungswilligen Piraten lädt der Landesvorstand alle Piraten mit angezeigtem Wohnsitz im Gebiet des künftigen Kreisverbands zu einer Gründungsversammlung ein. Ort und Zeit der Gründungsversammlung werden von den gründungswilligen Piraten bestimmt, wobei die Ladungsfrist mindestens vier Wochen beträgt. Die Gründungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Piraten erschienen sind. Der Kreisverband ist errichtet, wenn auf der Gründungsversammlung dessen Satzung beschlossen worden ist. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und zu veröffentlichen.

(3) Für die Gründung von Ortsverbänden gilt Absatz 2 entsprechend, solange der zuständige Kreisverband keine andere Regelung trifft.

§ 7a – Gebietsversammlungen

(1) In Kreisen oder Orten, in denen keine Untergliederung dieser Ebene besteht, können Gebietsversammlungen eingerichtet werden. Diese können sich über das Gebiet mehrerer aneinander angrenzender Kreise und kreisfreier Städte bzw. über das Gebiet mehrerer aneinander angrenzender Gemeinden erstrecken. Gebietsversammlungen sind nicht rechtsfähig und keine Gebietsverbände im Sinne des Parteiengesetzes und der Wahlgesetze.

(2) Gebietsversammlungen können:

a) Beschlüsse und Programme zu politischen Fragen verabschieden, die das Gebiet betreffen,

b) für ein Jahr eine/n Sprecher/in wählen, der/die für die Piraten in dem Gebiet öffentliche Stellungnahmen abgeben kann,

c) für ein Jahr eine/n Sekretär/in wählen, der/die Zugang zu den Mitgliederdaten der Piraten in dem Gebiet erhält,

d) über die Verwendung des Budgets entscheiden, das vom Landesvorstand für die Gebietsversammlung eingerichtet und verwaltet wird und diese Entscheidung auf den/die Sprecher/in und/oder den/die Sekretär/in delegieren.

(3) Gebietsversammlung, Sprecher/in und Sekretär/in müssen ihre Arbeit, insbesondere ihre Beschlüsse, öffentlich dokumentieren. Die Verwendung des Budgets setzt einen Haushaltsplan voraus.

(4) Der Landesvorstand beruft eine Gebietsversammlung ein, wenn

a) es Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder mit angezeigtem Wohnsitz im Gebiet, mindestens aber drei beantragen,

b) es der/die Sprecher/in oder der/die Sekretär/in beantragt.

Die Einladung erfolgt durch E-Mail, sofern ein Pirat keine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch einfachen Brief. 3Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie an die letzte bekanntgemachte Adresse gerichtet wurde. 4Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen. 5Der Landesvorstand kann den/die Sekretär/in mit der Einladung beauftragen.

(5) Die Gebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Piraten an der Abstimmung teilnehmen. 2Ansonsten organisieren sich die Gebietsversammlungen selbst. 3Erscheinen zu einer ordnungsgemäß eingeladenen Gebietsversammlung zwei Mal in Folge weniger als fünf stimmberechtigte Piraten oder findet in einem Kalenderjahr keine Gebietsversammlung statt, ist sie aufgelöst.

§ 8 – Bundespartei und Landesverbände

Der Landesverband verpflichtet sich, den Regelungen des Bundessatzung bezüglich des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine untergeordnete Gliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 9 – Organe des Landesverbands

Organe sind die Landesmitgliederversammlung, der Onlineparteitag, das Landesschiedsgericht und der Vorstand.

§ 9a – Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören ein/e Vorsitzende/r, ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r, ein/e Schatzmeister/in und nach Beschlussfassung der Landesmitgliederversammlung über deren Anzahl bis zu vier Beisitzer/innen an..

(2) Der Vorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. 2Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von einer Landesmitgliederversammlung mindestens jährlich in geheimer Wahl gewählt. 2Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. 2Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretendem Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. 3Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Die aktuelle Mitgliederzahl ist regelmäßig zu veröffentlichen.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand liefert zur Landesmitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Landesmitgliederversammlung oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Verbleiben weniger als drei Vorstandsmitglieder im Vorstand, ist dieser handlungsunfähig. In einem solchen Fall wird von dem dienstältesten Vorstand der direkt untergeordneten Gliederungsebene zur Geschäftsführung eine kommissarische Vertretung bestimmt. Die kommissarische Vertretung endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes auf einer unverzüglich einberufenen außerordentlichen Landesmitgliederversammlung.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der direkt untergeordneten Gliederungsebene kommissarisch die Geschäfte bis eine von ihm unverzüglich einberufenen außerordentlichen Landesmitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 9b – Die Landesmitgliederversammlung

(1) Die Landesmitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(2) Die Landesmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich als Realversammlung. 2Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss. 3Der Vorstand lädt jedes Mitglied persönlich mindestens vier Wochen vor der Landesmitgliederversammlung in Textform (vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief) ein. 4Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. 5Spätestens eine Woche vor der Landesmitgliederversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung wird unverzüglich einberufen, wenn mindestens eins der folgenden Ereignisse eintritt:

  1. Der Vorstand ist handlungsunfähig.
  2. Ein Zehntel der stimmberechtigten Piraten des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern beantragt es.
  3. Der Landesvorstand beschließt es mit einer Zweidrittelmehrheit.

Es ist ein Grund für die Einberufung zu benennen. 3Die außerordentliche Landesmitgliederversammlung darf sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung befassen. 4In dringenden Fällen kann mit einer verkürzten Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen werden.

(4) Die Landesmitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über die Landesmitgliederversammlung, deren Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben und anschließend veröffentlicht wird. Die Entscheidungen der Landesmitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

(5a) Jeder stimmberechtigte Pirat kann sein Stimmrecht für die Landesmitgliederversammlung auf einen anderen stimmberechtigten Piraten übertragen. Die Übertragung des Stimmrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesvorstand. Der Pirat muss zur Abgabe der Erklärung persönlich erscheinen und einen gültigen Lichtbildausweis vorlegen. Jeder Pirat kann verlangen, die Erklärung innerhalb von zwei Wochen in der Landesgeschäftsstelle abgeben zu können. Der Landesvorstand kann Piraten des Landesverbands mit der Entgegennahme der Erklärung beauftragen. Die Übertragung des Stimmrechts gilt nur für die nächste Landesmitgliederversammlung. Ein Weisungsrecht des sein Stimmrecht übertragenden Piraten besteht nicht. Für den Widerruf der Erklärung gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

(6) Die Landesmitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird der Landesmitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(7) Die Landesmitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für die folgende Landesmitgliederversammlung und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor der Landesmitgliederversammlung die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch die Landesmitgliederversammlung oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

(8) [entfallen]

(9) [entfallen]

(10) [entfallen]

(11) Zwischen den Landesmitgliederversammlungen kann der Landesvorstand mittels eines geeigneten Umfragewerkzeugs zu allen Angelegenheiten des Landesverbands digitale Meinungsbilder unter den Mitgliedern des Landesverbands einholen. Fünf Piraten des Landesverbands können verlangen, dass ein digitales Meinungsbild eingeholt wird. Der Landesvorstand bestimmt den Zeitraum der Umfrage und veröffentlicht das Ergebnis. Die Meinungsbilder sind nicht verbindlich.

§ 9c – Der Onlineparteitag

(1) Der Onlineparteitag über Mumble ist das zweithöchste Organ des Landesverbandes. Der Onlineparteitag ist die virtuelle Mitgliederversammlung der Mitglieder des Landesverbandes.

(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. eines Beschlusses des Landesparteitages oder des Onlineparteitages selbst.

(3) Die Einladung erfolgt per E-Mail an die Mitglieder und zusätzlich durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(4) Der Onlineparteitag tagt online und öffentlich.

(5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Onlineparteitages sind die teilnehmenden, nach § 4 der Landessatzung stimmberechtigten, Mitglieder des Landesverbandes.

(6) Der Onlineparteitag kann Wahlprogramme zu den jeweiligen Wahlen und Positionspapiere beschließen.

(7) Der Onlineparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung, in der der Ablauf geregelt wird.

§ 10a – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Aufstellung von Bewerbern für die Wahlen zu Volksvertretungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, der Bundessatzung und nach dieser Satzung.

(2) Die Aufstellung von Landeslisten erfolgt in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigten Piraten. 2Die Aufstellung von Wahlkreisbewerbern erfolgt in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigten Piraten. 3In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung gewählt werden (gemeinsame Wahlkreisversammlung). 4Die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu Kommunalwahlen erfolgt in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Kreis oder in der kreisfreien Stadt wahlberechtigten Piraten.

(3) Die Einladung zu den Aufstellungsversammlungen erfolgt durch den Landesvorstand, sofern im Falle einer gemeinsamen Wahlkreisversammlung oder der Aufstellung von Wahlvorschlägen zu Kommunalwahlen ein Kreisverband besteht, durch den Kreisvorstand. Die Einladung erfolgt durch E-Mail, sofern ein Pirat keine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch einfachen Brief. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie an die letzte bekanntgemachte Adresse gerichtet wurde. Die Einladungsfrist für Aufstellungsversammlungen zur Landesliste beträgt vier Wochen, für alle anderen Aufstellungsversammlungen drei Wochen ab Verschicken der Einladung.

(4) Aufstellungsversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Piraten teilnehmen.

§ 10b – Wahlverfahren

(1) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung darf Bewerber, auch sich selbst, vorschlagen. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Jedem Bewerber steht dafür eine Redezeit von mindestens zehn Minuten zu.

(2) Die Bewerber werden in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Dafür kommt ein Zustimmungswahlverfahren zur Anwendung.

(3) Jeder stimmberechtigte Pirat hat dabei für jeden Bewerber genau eine Stimme zu vergeben, mit der er den Bewerber entweder ablehnen (Nein) oder ihm zustimmen (Ja) kann. Im Falle der Zustimmung muss er seine Stimme zugleich gewichten und zwischen null und sechs Punkte vergeben. Gültig sind alle abgegebenen Stimmzettel, auf denen hinter jedem Bewerber genau ein Feld angekreuzt ist.

(4) Gewählt sind diejenigen Bewerber, die mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten haben. Die Reihenfolge auf der Landesliste beziehungsweise dem Wahlvorschlag bestimmt sich nach der Gesamtzahl der erreichten Punkte. Ist ein Wahlkreisbewerber aufzustellen, ist derjenige mit der höchsten Punktzahl gewählt. Im Falle der Punktgleichheit wird jeweils eine Stichwahl durchgeführt, bei der wiederum die Gesamtzahl der erreichten Punkte maßgeblich ist. Führt das zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los.

(5) Die Aufstellungsversammlung kann weitere Wahlgänge beschließen.

(6) Die Aufstellungsversammlung gibt sich eine Wahl- und Geschäftsordnung.

§ 11 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung und des Programms können nur von einer Landesmitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesmitgliederversammlungen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Dritteln der Piraten dem Änderungsantrag schriftlich zustimmen.

(2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einer Landesmitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn der Landesmitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist.

(3) Der Landesverband übernimmt das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland. Die Landesmitgliederversammlung stellt ein landes- und kommunalpolitisches Programm auf und schreibt dieses fort. Die Landesmitgliederversammlung kann auf dieser Grundlage ein eigenes Wahlprogramm für Kommunal- und Landtagswahlen beschließen. Alle Programme müssen auf den Werten des Grundsatzprogramms basieren.

§ 12 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes beschließt die Landesmitgliederversammlung. Über die Auflösung oder Verschmelzung einer Untergliederung des Landesverbandes beschließt die Landesmitgliederversammlung oder die zuständige Kreismitgliederversammlung. Der Beschluss ist angenommen, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen mindestens doppelt so groß ist wie die Anzahl der Nein-Stimmen.

(2) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes oder einer Untergliederung des Landesverbandes kann auf einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim betreffenden Vorstand eingegangen ist. Der Antrag ist vom Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den betreffenden Piraten bestätigt werden. Die Urabstimmung wird durch den Landesvorstand organisiert. Stimmberechtigt ist, wer bei Beginn der Urabstimmung seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

(4) Der Landesvorstand bestimmt den Beginn und das Ende der Urabstimmung und veröffentlicht die Daten. Zwischen Beginn und Ende der Urabstimmung müssen mindestens drei Wochen liegen. Der Beginn der Urabstimmung darf erst bestimmt werden, wenn alle Urabstimmungsunterlagen mit einfachem Brief an die letzte bekanntgemachte Adresse aller stimmberechtigten Piraten zur Post gegeben worden sind. Die Unterlagen enthalten:

a) den Stimmzettel mit dem Abstimmungsantrag und den Ankreuzmöglichkeiten Ja, Nein und Enthaltung,

b) einen Abstimmungsumschlag und

c) einen Teilnahmeschein, auf dem der Pirat mit Unterschrift versichern muss, den Stimmzettel selbst gekennzeichnet zu haben.

Der Pirat verschließt den ausgefüllten Stimmzettel im Abstimmungsumschlag und schickt diesen zusammen mit dem Teilnahmeschein an die vom Landesvorstand bezeichnete Adresse.

(5) Die Auszählung der Stimmen erfolgt nach Ende der Urabstimmung parteiöffentlich. Der Landesvorstand veröffentlicht das Ergebnis der Urabstimmung. Mit der Veröffentlichung gilt der Beschluss über die Auflösung oder Verschmelzung als bestätigt oder aufgehoben. Der Beschluss ist bestätigt, wenn bei der Urabstimmung die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen übersteigt.

(6) Die nächsthöhere Gliederung ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gliederung.

(7) Beschlüsse über die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes bedürfen darüber hinaus zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.

§ 13 – Parteiämter

Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

Abschnitt B: Finanzordnung

§ 14 Finanzordnung

Die Finanzordnung der Bundessatzung findet entsprechende Anwendung.

Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung

§ 15 Landesschiedsgericht

Für das Landesschiedsgericht gilt die Bundesschiedsgerichtsordnung. Dem Landesschiedsgericht können durch die Landesmitgliederversammlung weitere Aufgaben übertragen werden.

Abschnitt D: Organisatorisches

§ 16 Wahlordnung

Die Landesmitgliederversammlung regelt das Verfahren von Wahlen und Abstimmungen in einer Wahlordnung.

§ 17 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Landesmitgliederversammlung in Kraft.

Referenzen

Geschichte der Satzung

beschlossen durch die Gründungsversammlung am 21. Juni 2009 (abrufbar als PDF); geändert durch den außerordentlichen Landesparteitag am 13. Dezember 2009 (abrufbar als PDF unter Datei:Satzung Landesverband MV.pdf).

Änderungen Am 13. Dezember 2009 fasste der außerordentliche Landesparteitag § 18 neu, fügte § 20 Abs. 3 ein und ergänzte und änderte §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 S. 1, 2 und 5 und 14 Abs. 1.

Am 22. Oktober 2011 wurde die grundlegende Neufassung durch den Landesparteitag beschlossen. Am 24. Mai 2012 wurde eine Änderung nachgetragen, die durch ein mangelhaftes Protokoll bisher nicht eingepflegt wurde: Ändern von § 5 Absatz 1 Satz 1: von „der niedrigsten Gliederung“ zu „dem Landesvorstand“.

Am 8. Juli 2012 wurden mehrere Satzungsänderungen durch den Landesparteitag beschlossen und am 9. Juli 2012 eingetragen. Im einzelnen betraf dies § 2 Abs. 2 (https://redmine.piratenpartei-mv.de/issues/399) § 5 Abs. 1 (https://redmine.piratenpartei-mv.de/issues/399) § 7 (https://redmine.piratenpartei-mv.de/issues/398) § 9 (https://redmine.piratenpartei-mv.de/issues/423) § 9 Abs. 3, 6, 9, 10 und 11 (https://redmine.piratenpartei-mv.de/issues/423) § 9b (https://redmine.piratenpartei-mv.de/issues/396 und https://redmine.piratenpartei-mv.de/issues/423) § 11 Abs. 1 (https://redmine.piratenpartei-mv.de/issues/396 und https://redmine.piratenpartei-mv.de/issues/423) § 11 Abs. 2 (https://redmine.piratenpartei-mv.de/issues/423) und § 11 Abs. 3 (https://redmine.piratenpartei-mv.de/issues/400 und https://redmine.piratenpartei-mv.de/issues/423).

Die Landesmitgliederversammlung beschloss am 3. November 2012 zwei Änderungen von § 9b der Satzung (https://redmine.piratenpartei-mv.de/issues/562 und https://redmine.piratenpartei-mv.de/issues/563).

§ 10 der Satzung wurde auf der Landesmitgliederversammlung am 24. Februar 2013 durch die §§ 10a und 10b ersetzt.

Auf der Landesmitgliederversammlung am 22. Juni 2013 wurden die Präambel (https://redmine.piratenpartei-mv.de/issues/839) und der Satz 2 des § 6 (https://redmine.piratenpartei-mv.de/issues/847) eingefügt.

Die Landesmitgliederversammlung vom 16. November 2013 beschloss Neufassungen von § 9a Absatz 1, § 9a Absatz 10 Satz 2 und fügte § 9b Absatz 5a ein.

Die Landesmitgliederversammlung am 20. September 2014 beschloss Neufassungen von § 1 Abs. 2, § 9a Abs. 1, § 9b Abs. 9, § 12, § 15 Satz 2 und 3 und fügte § 7a, § 9b Abs. 8 Satz 4 bis 6, § 11 Abs. 1 Satz 3 ein.

Die Landesmitgliederversammlung am 24. Oktober 2015 strich § 9b Absatz 8 bis Absatz 10, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15 Satz 3 aus der Satzung und fügte § 9b Abs. 11 ein.

Die Landesmitgliederversammlung am 02. April 2017 änderte in §1 den Sitz des Landesverbandes und strich in § 10a Absatz 4 den ersten Satz und die folgenden 2 Worte.

Die Landesmitgliederversammlung am 09. Dezember 2017 ergänzte in § 9 den Onlineparteitag und fügte den § 9c ein.