Satzung (Westmecklenburg)

Kreisverbandssatzung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Region Westmecklenburg der Piratenpartei Deutschland ist gemäß den Satzungen der Piratenpartei Deutschland und des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern ein nachgeordneter Gebietsverband des Landesverbandes auf Kreisebene.

(2) Der Kreisverband Region Westmecklenburg der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet ›Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Region Westmecklenburg‹. Die Kurzbezeichnung lautet ›PIRATEN Westmecklenburg‹. Die Verwendung des verkürzten Namens ›Piratenpartei Westmecklenburg‹ ist zulässig.

(3) Sitz des Kreisverbandes ist Schwerin.

(4) Der Kreisverband Region Westmecklenburg umfasst die Landkreise Ludwigslust-Parchim, Nordwestmecklenburg und die kreisfreie Stadt Schwerin.

(5) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden entsprechend der Bundessatzung $1 Absatz 1 bezeichnet.

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jeder Pirat, der seinen Wohnsitz in den Landkreisen Ludwigslust-Parchim, Nordwestmecklenburg und der kreisfreien Stadt Schwerin hat, sofern nicht nach § 3 Abs. 2a Satz 2 bis 4 der Bundessatzung die Zugehörigkeit zu einer anderen Gliederung besteht.

(2) Der Kreisverband Region Westmecklenburg führt ein Piratenverzeichnis.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzung des Bundesverbandes geregelt.

(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen übergeordneten Gliederungen mitgeteilt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten
(1) Die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbandes Region Westmecklenburg ergeben sich aus der Bundessatzung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland regelt die Satzung des Landesverbands.
(2) Die Mitgliedschaft im Kreisverband Region Westmecklenburg endet durch den Wechsel des Wohnsitzes in einen Ort außerhalb der Landkreise Ludwigslust-Parchim, Nordwestmecklenburg und der kreisfreien Stadt Schwerin oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen der Landessatzung gelten entsprechend.

§ 7 Gliederung
entfällt

§ 8 Bundespartei und Landesverbände
entfällt

§ 9 Organe des Kreisverbandes
(1) Organe des Kreisverbandes Region Westmecklenburg sind die Kreismitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9a Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister an.

(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband mehrheitlich nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mindestens jährlich in geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes schriftlich und öffentlich einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie soll unter anderem Regelungen zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieder und Dokumentation der Vorstandssitzungen und zur Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes enthalten.

(6) Der Vorstand liefert zur Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder in Teilen nicht entlastet, so kann die Mitgliederversammlung oder der neue Vorstand gegen den nicht entlasteten Teil des Vorstandes Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(7) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn:

er aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder
wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(8) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufene Mitgliederversammlung schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 9b Die Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung entsprechend §1 (4) und ist das oberste Organ des Kreisverbandes Region Westmecklenburg.

(2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr als Realversammlung. Die Einberufung erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Fünftel der im Kreisverband organisierten Piraten unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Vorstand veröffentlicht mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die Einladung in Textform. Zusätzlich muss jedes Mitglied unter Einhaltung der zuvor benannten Frist vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief eingeladen werden. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einberufen werden. Dies geschieht mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt die Tagesordnung und wählt einen Versammlungsleiter, einen Protokollführer und einen Wahlleiter. Der Wahlleiter kann Wahlhelfer bestimmen. Er kann nicht zugleich für ein Parteiamt kandidieren.

(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(6) Über die Mitgliederversammlung, dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben und anschließend veröffentlicht wird.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird der Mitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(8) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für die folgende Mitgliederversammlung und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten wurden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch die Mitgliederversammlung oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

(9) Die Kreismitgliederversammlung tagt daneben online als Ständige Mitgliederversammlung. Jeder Pirat im Kreisverband hat das Recht, an der Ständigen Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(10) Die Ständige Mitgliederversammlung kann für den Kreisverband verbindliche Stellungnahmen und Positionspapiere beschließen. Entscheidungen über die Parteiprogramme, die Satzung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) sind ausgeschlossen, insoweit kann die Ständige Mitgliederversammlung nur Empfehlungen abgeben.

(11) Die Kreismitgliederversammlung beschließt die erste Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung, in der auch die Konstituierung der Ständigen Mitgliederversammlung geregelt ist. Nach der Konstituierung entscheidet die Ständige Mitgliederversammlung über ihre Geschäftsordnung selbst.

§ 10 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die Regelungen der Landessatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises, als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 11 Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerecht eingereichter Anträge können jederzeit gestellt werden.

(3) Die Grundsatzprogramme der übergeordneten Gliederungen werden vom Kreisverband übernommen.

(4) Ein eigenes Wahlprogramm, basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes, kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen bei Bedarf von der Mitgliederversammlung verabschiedet werden. Dieses Wahlprogramm kann mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Piraten beschlossen und geändert werden.

§ 12 Auflösung und Verschmelzung
(1) Für die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes gelten die Regelungen des § 13 der Bundessatzung entsprechend.

§ 13 Parteiämter
(1) Die Regelung des § 15 der Bundessatzung zu den Parteiämtern gilt entsprechend. Über Erstattungen entscheidet der Kreisvorstand.

§ 14 Beitrags- und Finanzordnung
(1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen sowie durch sonstige Einnahmen.

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Beitragsordnung der übergeordneten Gliederungen geregelt.

(3) Der Kreisverband hat Anspruch auf Mitgliedsbeitragsanteile, geregelt von der übergeordneten Gliederung.

(4) Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen.

(5) Für die Rechnungslegung gilt die Finanzordnung der nächstübergeordneten Gliederung entsprechend.

(6) Der Kreisschatzmeister ist verpflichtet, jedem einzelnen der von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Vorstandes zu gewähren.

§ 15 Schiedsgericht
(1) Für Schlichtungen und Entscheidungen von Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbandes ist das Landesschiedsgericht zuständig.

§ 16 Wahlordnung
(1) Die Kreismitgliederversammlung regelt das Verfahren von Wahlen und Abstimmungen in einer Wahlordnung.

§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt unmittelbar nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 18.11.2012 um 15.05 Uhr in Kraft.